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VerfGH Sachsen, 17.04.1997 - 14-IV-95 |
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- BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88
Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde
Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.1997 - 14-IV-95
Mit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20. Juni 1995 hat sich sein Beschwerdebegehren erledigt, weil dieses inhaltlich auf die Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges beschränkt war (vgl. auch BVerfGE 81, 138 ).Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Wiederholung des gegenstandslos gewordenen positiven Tuns oder Unterlassens zu besorgen ist, wenn dieses den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt, wenn ohne die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und das Verhalten der öffentlichen Gewalt ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft oder wenn sich in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsberührungen die Maßnahme auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht erlangen kann (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 81, 138 ).
- BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.1997 - 14-IV-95
Die in dem Beschluß des Oberlandesgerichts enthaltene für ihn nachteilige Kostenentscheidung ist nicht als fortbestehende Beschwer anzusehen; eine solche könnte nur durch eine Sachentscheidung begründet werden (vgl. BVerfGE 33, 247 ). - BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78
Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren
Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.1997 - 14-IV-95
Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Wiederholung des gegenstandslos gewordenen positiven Tuns oder Unterlassens zu besorgen ist, wenn dieses den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt, wenn ohne die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und das Verhalten der öffentlichen Gewalt ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft oder wenn sich in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsberührungen die Maßnahme auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht erlangen kann (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 81, 138 ).